Schützengesellschaft 1514 Adorf e.V.
Schützengesellschaft 1514 Adorf e.V.  

Satzung

Die Satzung der Schützengesellschaft 1514 Adorf e. V. ist Grundlage unseres Handelns. Sie ist vom höchsten Organ unseres Vereins, der Mitgliederversammlung, beschlossen worden.

 

 

Satzung

 

der

 



Schützengesellschaft  Adorf 1514 e. V.

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein „Schützengesellschaft Adorf“ ist ein Zusammenschluss männlicher Bürger Adorfs und führt den Namen „Schützengesellschaft Adorf 1514 e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz der Schützengesellschaft ist Diemelsee-Adorf.

                                                          

 

§ 2

 

Zweck

 

Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und ohne Absicht auf Gewinnerzielung gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Sie ist bestrebt, Heimatgedanken, echtes dörfliches Brauchtum und überlieferte Traditionen bei allen Gemeindemitgliedern wachzuhalten  sowie  das Zusammengehörigkeitsgefühl und Verantwortungsbewusstsein gegenüber unseren Dorfbewohnern immer wieder neu zu festigen.

 

Weiterer Vereinszweck ist die Förderung des Schießsports.

 

 

§ 3

 

Aufgaben

 

 

Die Schützengesellschaft hat sich zur Aufgabe gestellt:

 

a)    Alle 5 Jahre ein Freischießen in überlieferter Form durchzuführen, bei dem nach alter Regel im Schießwettbewerb ein Schützenkönig für die kommenden 5 Jahre ermittelt wird.

b)    in gewissen Zeitabständen Schnadegänge durchzuführen, wozu neben unseren Dorfbewohnern auch Abordnungen der angrenzenden Dörfer einzuladen sind.

 

 

§ 4

 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 5

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede unbescholtene männliche Person werden. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. Das Mitglied sollte in Adorf wohnen oder sich mit dem Adorfer Schützenwesen verbunden fühlen. Auf Beschluss des Vorstandes können auch andere Personen auf die Satz eins zutrifft, aufgenommen werden.

Mitglieder die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht

haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

 



 

1. durch Tod des Mitgliedes.

 

2. durch den Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann, mit einer 

    Kündigungsfrist von 12 Wochen.

 

3. durch Ausschluss:

 



a)        bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder wiederholten 

           Verstößen gegen Anordnungen des Vorstandes,

b)              bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

 

 

Ein Ausschluss kann nur durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen
werden.

 

Das ausgeschlossene Mitglied kann über den Ausschluss Berufung einlegen. Über diese Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, ihre Entscheidung ist endgültig.

 

 

 

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Rechte am Verein und am Vereinsvermögen.



 

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte am Verein, können an den  Mitgliederversammlungen teilnehmen, Anträge stellen und bei Abstimmungen und  
Wahlen durch Ausübung ihres  timmrechts mitwirken.

Jedes Mitglied hat das Recht und - soweit zumutbar - auch die Pflicht, bei
allen Veranstaltungen der Schützengesellschaft mitzuwirken.

 

Beim Königsschießen haben Mitglieder unter 25 Jahren keinen Anspruch auf Erringung der Schützenkönigswürde und nehmen daher am Stechen nicht teil.

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

 



a)    den Verein in seinen Aufgaben und Bestrebungen zu unterstützen,

b)    die ihnen vorn Vorstand oder der Mitgliederversammlung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen,

c)    die Beiträge pünktlich zu zahlen.

 

§ 8

 

Mitgliedsbeitrag

 

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 9

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

 

b) der erweiterte Vorstand

 

c) die Mitgliederversammlung

    

 

 

§ 10

 

Der Vorstand

 

a) dem 1.  Vorsitzenden,

 

 

b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,

 

 

c) dem Rechnungsführer,

 

 

d) dem Schriftführer,

 

 

e) dem Schützenkönig.

 

 

Die unter a) bis d) Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB. Sie werden im Turnus des Freischießens auf 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen sollten im Jahr nach dem Freischießen erfolgen.

 

Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlzeit aus, tritt bis zur Wahl eines Nachfolgers der Stellvertreter an seine Stelle.

 

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vermögens sowie die Planung und Leitung aller Veranstaltungen. Er kann, insbesondere für das Freischießen, Mitglieder oder Ausschüsse mit der Vertretung des Vereins beauftragen. Der Vorstand tritt zusammen, wenn der geschäftsführende Vorsitzende es für notwendig erachtet oder Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wiedervorlage ist möglich.

 

Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat bei Jahreshauptversammlungen einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

 

Der Schriftführer führt den Schriftverkehr und fertigt über Beschlüsse von Vorstands- und Mitgliederversammlungen Protokolle an.

 

Für unvorhergesehne Ausgaben, (zu Jubiläen oder ähnlichem) setzt die Mitgliederversammlung einen Betrag fest, bis zu dessen Höhe der Vorstand im Einzelfall verfügen kann.

 

Der geschäftsführende Vorsitzende und der Schützenkönig sind Repräsentanten der Schützengesellschaft und haben sie bei öffentlichen Veranstaltungen zu vertreten.

 

 

Der Schützenkönig

 

Der Schützenkönig wird durch Schießen auf Scheibe ermittelt und ist ab dann für 5 Jahre

höchster Repräsentant der Schützengesellschaft. Mit ihm steht auch die Königin im Mittelpunkt der Öffentlichkeit.

 

Der Schützenkönig ist gehalten, bei Ablauf seiner Regentzeit das Kleinod der Schützengesellschaft durch Stiften einer Medaille zu erweitern. Zur finanziellen Unterstützung stellt der Verein für ihn Mittel zur Verfügung, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

 

Stirbt ein Schützenkönig während seiner Regentzeit oder ist er aus anderen Gründen außerstande, am nachfolgenden Freischießen teilzunehmen, trägt ein Vorstandsmitglied oder ein von der  Mitgliederversammlung ernanntes Mitglied an seiner Stelle das Kleinod aus.

 

 

§ 11

 

Erweiterter Vorstand

 

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

a)           dem geschäftsführenden Vorstand mit Schützenkönig

b)           dem Oberst

c)            zwei stellvertretenden Kassierern

d)           dem stellvertretenden Schriftführer

e)           mindestens zwei Beisitzern

f)            einem sachkundigen Vertreter der Schießgruppe

g)           den ehemaligen Schützenkönigen

 

Die unter b) bis f) Genannten werden für den gleichen Zeitraum wie der geschäftsführende Vorstand gewählt. Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorsitzenden jeweils bei Bedarf einberufen.

 

Vorstandssitzungen und erweiterte Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sitzungen von Vorstand und erweitertem Vorstand sind nicht öffentlich. Stehen organisatorische Fragen insbesondere zum Freischießen an, sind Hauptleute sowie Ausschüsse oder fachkundige Personen mit einzuladen.

 

Vorstand und erweiterter Vorstand haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

 

§ 12

 

Die Mitglieder- oder Generalversammlung

 

Die Mitglieder- oder Generalversammlung ist eine ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder und oberstes Organ des Vereins. Je Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einberufung ordentlicher- und außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 10 Tage vor dem Termin durch Aushang im Schützenkasten in der Bredelarer Straße. Eine Bekanntgabe in den regionalen Tageszeitungen kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

Wichtige Tagesordnungspunkte der Versammlung müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)    Wahl des Vorstandes und erweiterten Vorstandes,

b)   Wahl der Offiziere, Fahnenoffiziere und eines Festausschusses für das Freischießen

       (die ranghöchsten Offiziere, Oberst und Adjutant, werden vom Vorstand vorgeschlagen)

c)    Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

d)    Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts,

e)    Genehmigungen der Jahresrechnungen,

f)     Entlastung des Vorstandes,

g)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

h)    Wahl der Kassenprüfer,

i)     Ernennung von Ehrenmitgliedern,

j)     Satzungsänderungen,

k)    sonstige wichtige Angelegenheiten, die den Verein betreffen.

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge und Anträge, die mündlich während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können aber müssen nicht behandelt werden.

 

Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, eine Wiedervorlage ist möglich.

Mitglieder die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierfür dem Wahlleiter vorliegt. Bei Wahlen zum Vorstand wird aus der Versammlung ein Wahlleiter ernannt, der die Vorstandswahl durchführt.

 

Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer, von denen vor jeder Versammlung in der ein Kassenbericht gegeben wird, mindestens zwei eine Prüfung der Kassenführung und des Rechnungsabschlusses auf Richtigkeit und Vollständigkeit durchzuführen haben. Nach jeder Prüfung scheidet der am längsten im Amt befindliche Kassenprüfer aus und wird durch einen neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen (Generalversammlungen) sind einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn unter Angabe der Gründe dies von mindestens 20 Mitgliedern beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

 

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter geleitet.

 

Protokolle, die über die Mitgliederversammlungen vom Schriftführer anzufertigen sind, sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 13

 

Gliederung der Schützen beim Freischießen



 

Für die Festzüge beim Freischießen unterscheiden wir:

 

 

 

a) Historische Gruppen

b)  Männerkompanie

c)  Burschenkompanie

d)  Schülerkompanie

 

Historische Gruppen: Sie können sich zusammensetzen aus Männern, Burschen sowie auch Damen und Schülern (Damen und Schüler sind keine
Vereinsmitglieder).

 

Männerkompanie: Zu ihr gehören alle verheirateten Männer, die am Festzug 
teilnehmen, sofern sie
nicht in historischen Gruppen mitwirken.

 

Burschenkompanie: Zu dieser Kompanie zählen alle Burschen ab 15 Jahre, die noch unverheiratet sind und nicht in historischen Gruppen mitwirken. Für Burschen über 25 Jahren besteht die Möglichkeit in die Männerkompanie überzuwechseln.

 

Schülerkompanie: Zu ihr gehören alle Jungen und Mädchen unter 15 Jahre, die nicht in historischen Gruppen mitwirken.

 

Männer-, Burschen- und Schülerkompanie werden jeweils von einem Hauptmann angeführt und unterstehen gemeinsam dem Oberst als Bataillonskommandeur. Der Oberst, als ranghöchster Offizier, hat beim Freischießen, Ausmärschen usw. höchste Kommandogewalt. Zur Bewältigung seiner Aufgaben steht ihm ein Adjutant zur Seite. Männer und Burschen schlagen in einer Mitgliederversammlung je ihren Hauptmann und die Leutnante zur Wahl vor.

 

Der Schülerhauptmann wird auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes gewählt.

 

 

 


 § 14

Der Schülerkönig

 

Der Schülerkönig wird in den letzten Wochen vor dem Freischießen ermittelt. Seine Regentzeit reicht über sämtliche Freischießtage und endet unmittelbar danach. Am Schülerkönigschießen können nur Personen unter 15 Jahre teilnehmen.

 

 


 § 15

 

Der Burschenkönig

 

Der Burschenkönig wird in den letzten Wochen vor dem Freischießen ermittelt. Seine Regentzeit reicht über sämtliche Freischießtage, die offiziellen Verpflichtungen enden unmittelbar danach.

 

Anrecht auf die Burschenkönigswürde haben unverheiratete Vereinsmitglieder, die der Burschenkompanie angehören und beim Freischießen mindestens 15 Jahre und noch nicht 30 Jahre alt sind.

 

 

 

§ 16

 

Schießbetrieb

 

Für den Betrieb der Schießstände unterhält die Schützengesellschaft eine Schießsportabteilung mit angegliederter Jugendgruppe

 

Die Schießsportabteilung der Schützengesellschaft führt zur Vorbereitung der Schießwettbewerbe beim Freischießen sowie zur Teilnahme bei weiteren Wettkämpfen regelmäßige Übungsabende mit Luftdruckwaffen (z.B. Luftgewehr), Kleinkaliber, Großkaliber (z.B. Karabiner) und Armbrust durch. Zu den Veranstaltungen sind auch Gäste zugelassen.

 

Die Übungsabende und Wettkämpfe sollen auf den Schießstätten in Adorf oder einer anderen, für die jeweilige Waffengattung zugelassenen Schießstätte durchgeführt werden.

 

Die Schießordnung erfolgt nach den anerkannten Regeln des Deutschen Schützenbundes.

§ 17

 

Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung beschlossen werden..

 

 

§ 18

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 aller Mitglieder dies beantragen.

 

Eine Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss unter Angabe des Antrags und seiner Begründung schriftlich an alle Mitglieder erfolgen.

 

Ein entsprechender Beschluss bedarf in diesem Falle einer Dreiviertel-Mehrheit der ortsansässigen Mitglieder. Ist eine Versammlung hierüber beschlussunfähig, so entscheidet eine innerhalb von 14 Tagen einberufene zweite Versammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Alle Verbindlichkeiten des Vereins müssen vor seiner Auflösung erfüllt sein. Das restliche Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Diemelsee zu und soll innerhalb des Ortes Adorf zur Pflege und Förderung des dörflichen und kulturellen Brauchtums verwendet werden.

 

Die Gemeinde soll in diesem Falle verpflichtet sein, die kulturhistorischen Werte des Vereins, wie Kleinod, Fahnen, usw. der Nachwelt zu erhalten.

 

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Vorstehende  Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 23. November 2018 genehmigt und angenommen worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister mit sofortiger Wirkung in Kraft, und tritt an die Stelle der Satzung der Schützengesellschaft Adorf vom 23. März 2018.

 

Diemelsee-Adorf, 
23.11.2018

 

Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Korbach am 11. Dezember 2018.

 

 

 

 

 

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